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   VGH Bayern, 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654   

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https://dejure.org/2011,67908
VGH Bayern, 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 (https://dejure.org/2011,67908)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 (https://dejure.org/2011,67908)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 9 ZB 09.2654 (https://dejure.org/2011,67908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; mit Gammastrahlen behandelte Lebensmittel; Exportvorschriften des Gemeinschaftsrechts; Sicherstellung von Erzeugnissen; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2014 - 9 S 1273/13

    Befugnisnorm für die Untersagung der Abgabe von Rohmilch - zum Begriff der Abgabe

    Vielmehr kam als Reaktion auf den Rechtsverstoß allein die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Stammbetrieb des Klägers als zulässige und im Sinne Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) 882/2004 "erforderliche" Maßnahme in Betracht (im Ergebnis vergleichbar BayVGH, Beschluss vom 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 -, Juris).
  • OVG Sachsen, 27.01.2022 - 3 A 1196/19

    Abdrift; Anscheinsbeweis; Dimethoat; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Sie hat jedoch ein Auswahlermessen, muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 9 ZB 09.2654 -, juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 19.06.2020 - Au 9 S 20.847

    Lebensmittelrechtliche Anordnung des öffentlichen Rückrufs

    Der Behörde steht jedoch ein Auswahlermessen zu, sodass sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2011 - 9 ZB 09.2654 - juris Rn. 9).
  • VG München, 16.06.2016 - M 18 S 16.2409

    Vertriebsverbot für Großmetzgerei Sieber in Geretsried bleibt bestehen

    Insoweit hat die Behörde kein Entscheidungsermessen, vielmehr ist sie beim Verdacht oder bei Feststellung eines Verstoßes verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie hat jedoch ein Auswahlermessen, muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (vgl. BayVGH vom 17.1.2011 Az. 9 ZB 09.2654, zu § 39 Abs. 2 LFGB).
  • VG Ansbach, 29.01.2016 - AN 14 K 15.01438

    Lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung

    Vielmehr kam als Reaktion auf den Rechtsverstoß allein die Untersagung der Abgabe von Wein am Stammbetrieb des Klägers als zulässige und im Sinne Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) 882/2004 "erforderliche" Maßnahme in Betracht (im Ergebnis vergleichbar BayVGH, Beschluss vom 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 -, juris).
  • VG München, 28.08.2014 - M 18 S 14.2801

    Rücknahme von Lebensmitteln; Gesundheitsgefährdung; Kinder-Lutschbonbon

    Bei Verdacht oder Vorliegen eines Verstoßes oder zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit hat die zuständige Behörde im Rahmen des § 39 Abs. 2, Abs. 1 LFGB kein Entscheidungsermessen, vielmehr ist sie verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2011 - 9 ZB 09.2654 - juris).
  • VG München, 05.03.2014 - M 18 S 14.758

    Rücknahme von Lebensmitteln; Gesundheitsgefährdung durch Rückstände von

    Bei Verdacht oder Vorliegen eines Verstoßes oder zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit hat die zuständige Behörde im Rahmen des § 39 Abs. 2, Abs. 1 LFGB kein Entscheidungsermessen, vielmehr ist sie verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 - juris).
  • VG Würzburg, 11.05.2011 - W 6 K 10.508

    Lebensmittelrechtliche Maßnahmen; Anordnung eines Rückrufs; Erledigung nach

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde kein Entscheidungsermessen hat, vielmehr ist sie verpflichtet bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 17.01.2011, Az.: 9 ZB 09.2654; Wehlau, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Kommentar, § 39 LFGB, Rd.Nr. 40).
  • VG Würzburg, 18.12.2020 - W 8 S 20.2024

    Zur Verwertbarkeit einer Probennahme durch finnische Behörden -

    Grundsätzlich kommt der zuständigen Behörde nach § 39 Abs. 2 LFGB bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen lediglich ein Auswahlermessen in Bezug darauf, welche der möglichen Maßnahmen zu treffen ist, zu (BayVGH, B.v. 17.1.2011 - 9 ZB 09.2654 - juris Rn. 9).
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